Inhalt



§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Heimatverein Rinkerode e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 48317 Drensteinfurt, Ortsteil Rinkerode.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Heimatbundes.

§ 2: Zweck, Gebiet, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein befasst sich mit Heimatkunde und Heimatpflege. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden. Der Verein befasst sich auch mit dem Bau und der Pflege von Fuß- und Radwegen,als Verkehrssicherung und der Unfallverhütung.
  2. Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Drensteinfurt, Ortsteil Rinkerode, sowie seine dazugehörige Umgebung.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Drensteinfurt, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken für den Ortsteil Rinkerode zu verwerten hat.

§ 3: Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden soll. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes können Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seiner Ziele besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
    1. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich spätestens bis 1. Dezember mitzuteilen.
    2. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins schädigt, kann es ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des erweiterten Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muß der erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den geschäftsführenden Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  3. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
    1. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
    3. Der geschäftsführende Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der geschäftsführende Vorstand
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 6: Geschäftsführender Vorstand

  1. Zusammensetzung und Vertretungsumfang
    1. Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Kassierer.
    2. Der Verein wird durch 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  2. Zuständigkeit
    1. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
      2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes.
      3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
      4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
    2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.
  3. Wahl und Amtsdauer
    1. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jeweils die Hälfte, auf- oder abgerundet, wird im Jahreswechsel gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    2. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  4. Sitzungen und Beschlüsse
    1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
    3. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7: Erweiterter Vorstand

  1. Zusammensetzung
    Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und mindestens 10 weiteren Vereinsmitgliedern.
  2. Zuständigkeit
    Der erweiterte Vorstand unterstützt aktiv den geschäftsführenden Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Ihm obliegt es, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
    2. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
    3. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
  3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder, darunter 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Im Übrigen gelten für die Wahl und Amtsdauer der weiteren 10 Mitgliedern sowie für die Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes die Vorschriften des § 6 der Satzung entsprechend.

§ 8: Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied 1 Stimme, eine Stimmrechtsvertretung wird nicht zugelassen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes.
    2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
    3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
    4. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes.
    8. Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern.
  3. Einberufung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
    2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  5. Beschlussfassung
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, sind beide verhindert, so übernimmt der Geschäftsführer den Vorsitz. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
    2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
    6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9: Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.


§ 10: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden (§ 8 Abs. 5 Ziffer 5.4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Drensteinfurt (§ 2 Abs. 6).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.